Malerei Eberl AGB

  • 1. Geltung der AGB

    Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere,  dem Vertragspartner bekannt gegebenen AGB sowie die einschlägigen  ÖNormen, z.B. ÖNorm B 2207 oder ÖNorm B 2233.
    Unser Vertragspartner,  sofern er nicht Verbraucher ist, stimmt zu, dass im Falle der  Verwendung von AGB durch ihn im Zweifel von unseren Bedingungen  auszugehen ist, auch wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des  Vertragspartners unwidersprochen bleiben.
    Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als  Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen.  Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese  in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die  üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

  • 2. Angebot

    Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag gilt erst mit Abgabe  einer Auftragsbestätigung durch uns, spätestens aber mit Beginn unserer  Arbeiten als geschlossen.
    Handelt es sich um ein Verbrauchergeschäft hat eine Ablehnung des Kundenauftrages durch uns binnen Wochenfrist zu erfolgen.

  • 3. Kostenvoranschlag

    Sollten sich nach  Auftragserteilung Kostenerhöhungen aufgrund von Änderungen des  Leistungsumfanges, der Beschaffenheit der zu bearbeitenden Flächen,  Kollektivvertragslöhne, Materialpreise oder Finanzierung, die jeweils  nicht in unserem Einflussbereich liegen, im Ausmaß von mehr als 15%  ergeben, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber davon unverzüglich  verständigen. Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen  bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und können  diese Kosten ohne weiteres in Rechnung gestellt werden. Bei  Verbrauchergeschäften werden auch allfällige Kosteneinsparungen aliquot  weitergegeben.

  • 4. Pläne, Zeichnungen, Farbmuster

    Pläne, Skizzen, Farbmuster und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte,  Kataloge, Muster und ähnliches bleiben geistiges Eigentum des  Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe,  Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen  Zustimmung des Auftragnehmers.

  • 5. Preis

    Mangels gesonderter Vereinbarung sind wir berechtigt die von uns zu  erbringende Werkleistung nach dem tatsächlichen Anfall und den uns  daraus entstandenen Aufwand in angemessener Höhe in Rechnung zu stellen.
    Im Falle eines vereinbarten Preises liegt unsererseits die Annahme zu  Grunde, dass die vertragliche Leistung ungehindert und in einem Zuge  erbracht werden kann. Auch bei einer Pauschalpreisvereinbarung  berechtigen uns zusätzliche Leistungen, Änderung der Umstände der  Leistungserbringung, die nicht unserer Risikosphäre zuzuordnen sind,  oder über den ursprünglichen Inhalt der Vereinbarung hinaus in Auftrag  gegebene Leistungen, zu einer Nachforderung.
    Alle von uns genannten  oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation  und sind jedenfalls zwei Monate gültig. Sollten sich die aufgrund  kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche der Maler und  Anstreicher, Schildhersteller oder andere, zur Leistungserstellung  notwendige Kosten wie jene für Materialien, Finanzierung, oder der  Leistungsumfang oder die Beschaffenheit von zu bearbeitenden Flächen  ohne, dass wir darauf Einfluss haben, verändern, so werden die Preise  entsprechend erhöht oder im Falle eines Verbrauchergeschäftes auch  ermäßigt.

  • 6. Fälligkeit

    Mangels anderslautender Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen
    - 25 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluß
    - Teilrechnungen nach Arbeitsfortschritt
    - Rest bei Rechnungslegung nach Fertigstellung.
    Der Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des  Verzuges, die dem Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit  sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu  ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die  Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich  aus der Verordnung des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten  gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das Mahnwesen  selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter Mahnung  einen Betrag von € 10,-- sowie die Evidenzhaltung des  Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 4,-- zu  bezahlen.
    Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug des Käufers /  Werkbestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10%  jährlich zu verrechnen; hierdurch werden Ansprüche auf Ersatz höherer  Zinsen nicht beeinträchtigt.
    Außerdem wird für den Fall des  Zahlungsverzuges gegebenenfalls das Gesamtentgelt bzw. sonstige offene  Forderungen sofort fällig. Im Falle eines Verbrauchergeschäftes jedoch  nur dann, wenn wir unsere Leistung erbracht haben, die rückständige  Leistung des Verbrauchers zumindest seit 6 Wochen fällig ist und wir den  Verbraucher unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer  Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt haben.

  • 7. Transportkosten, Verwahrungspflicht

    Wir gehen davon aus, dass die Zufahrt bis zum Verlegeort mit Klein – LKW  erlaubt und möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein werden  allenfalls zusätzlich erforderliche Transportleistungen gesondert  angemessen in Rechnung gestellt.
    Für Beschädigungen, Nachteile und  Verluste (Diebstahl), die nicht von uns zu vertreten sind, hat der  Werkbesteller einzustehen und uns völlig schad- und klaglos zu halten,  insbesondere wenn der Werkbesteller keinen zur Aufbewahrung von Material  und Maschinen geeigneten und ausreichend verschließbaren Raum zur  Verfügung stellt.

  • 8. Ausführungsbedingungen

    Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass während der Arbeiten eine  dauerhaft angemessene Raumtemperatur gewährleistet sowie  eine für uns unentgeltliche Strom- und Wasserentnahme möglich ist.

  • 9. Termine

    Die Überschreitung von uns genannter Termine bis zu einer Woche gilt  jedenfalls als genehmigt. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten  durch uns ist die sach- und fachgerechte Fertigstellung des Untergrundes  bzw. sonstiger für unsere Leistung erforderlicher Vorarbeiten. Sollte  aus Gründen der Nichtfertigstellung der Beginn Arbeiten unsererseits  verzögern sind wir berechtigt die Arbeiten erst ab entsprechender  Fertigstellungsmeldung zu beginnen und erstreckt sich die Frist für die  Herstellung durch uns dementsprechend, ohne dass die Folgen des  Leistungsverzuges oder sonstige Folgen eintreten.

  • 10. Eigentumsvorbehalt

    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

  • 11. Schadenersatz

    Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden.
    Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft hat der Werkbesteller  uns die grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen und verjähren Ersatzansprüche  binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber  in 3 Jahren ab Leistungserbringung.

  • 12. Gewährleistung

    Soweit es sich um Verbrauchergeschäfte handelt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    Ansonsten beträgt die Gewährleistungsfirst 3 Jahre ab Fertigstellung.  Der Werkbesteller hat zu beweisen, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt  der Fertigstellung vorhanden war. Für alle Unternehmer gilt die  Mängelrügepflicht gem. § 377 HGB.

  • 13. Prüf- und Warnpflicht

    Uns trifft keine, über den üblichen Umfang hinausgehende, besondere  Prüf- und Untersuchungspflicht. Der Werkbesteller leistet Gewähr dafür,  dass die von uns zu bearbeitenden Flächen alle Voraussetzungen  für eine sach- und fachgerechte Werkausführung unsererseits besitzen.

  • 14. Aufrechnungsverbot

    Handelt es sich um kein Verbrauchergeschäft ist eine Aufrechnung gegen  unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer,  ausgeschlossen.

  • 15. Leistungsverweigerungsverbot

    Soweit es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen  gerechtfertigte Reklamationen nicht zur Zurückhaltung des gesamten,  sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Entgelts, der das  Doppelte der voraussichtlichen Kosten für die Mängelbehebung nicht  übersteigen darf.

  • 16. Formvorschriften

    Bei Verbrauchergeschäften bedürfen sämtliche an uns gerichtete  Erklärungen, Anzeigen etc. zu ihrer Rechtwirksamkeit der Schriftform,  somit auch der Originalunterschrift.
    Bei allen anderen Geschäften  bedürfen sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen,  Ergänzungen, Nebenabreden usw. zu ihrer Gültigkeit der Schriftform,  somit auch der Originalunterschrift.

  • 17. Rechtswahl

    Es gilt österreichisches Recht.

  • 18. Gerichtsstand

    Soweit nicht ein Verbrauchergeschäft vorliegt ist zur Entscheidung aller  aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten das am Sitz unseres  Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich  zuständig (Zell am See).